26.05.2022
Budimex SA erkennt die Belastung des Konsortiums aus Mitsubishi Power Europe Gmbh, Tecnicas Reunidas S.A. und Budimex S.A. nicht an.
Am 26. Mai 2022 hat PGE Górnictwo i Energetyka Konwencjonalna S.A. dem Konsortium aus Mitsubishi Power Europe Gmbh, Tecnicas Reunidas S.A. und Budimex S.A. eine Belastungsanzeige in Höhe von 561.516.981,74 PLN ausgestellt. Der Anteil von Budimex S.A. an dem Konsortium beträgt nicht mehr als 24 % des Auftragswerts. Budimex S.A. hält die Berechnung der oben genannten Vertragsstrafe durch den öffentlichen Auftraggeber für nicht gerechtfertigt und die Belastungsanzeige wird nicht in die Bücher des Unternehmens aufgenommen.
Das Konsortium hat die Investition in Übereinstimmung mit den Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers abgeschlossen, was durch die Inbetriebnahme der Einheit bestätigt wurde. Die erhaltene Notiz bezieht sich auf die Garantiezeit. Während dieser Betriebszeit fanden planmäßige und außerplanmäßige Inspektionen von Anlagen statt, die mit dem öffentlichen Auftraggeber abgestimmt wurden. Das oben Gesagte war nicht die Schuld des Auftragnehmers.
Das Konsortium war verpflichtet, individuelle, mit dem öffentlichen Auftraggeber vereinbarte Lösungen anzuwenden, um die höchsten EU-Standards in Bezug auf den Umweltschutz zu erfüllen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Inspektionen in einer schwierigen Zeit im Zusammenhang mit der Pandemie stattfanden. Diese Schwierigkeiten waren vorübergehend, und das Konsortium hat die gebotene Sorgfalt walten lassen, um sie zu überwinden.
Es ist hervorzuheben, dass der Umfang der von der Budimex S.A. durchgeführten Arbeiten die Verfügbarkeit der Einheit nicht beeinträchtigt hat, was vom öffentlichen Auftraggeber beanstandet wurde. Das Unternehmen war nicht für die Lieferung von Schlüsselausrüstungen verantwortlich, die für die Stromerzeugung verantwortlich sind.
Darüber hinaus weist Budimex S.A. darauf hin, dass der öffentliche Auftraggeber gemäß Artikel 15r Absatz 1 des Gesetzes über besondere Lösungen im Zusammenhang mit der Prävention, Bekämpfung und Bekämpfung von COVID-19, anderen Infektionskrankheiten und Krisensituationen, die durch sie verursacht werden, keine Vertragsstrafe von den Forderungen des Auftragnehmers abziehen oder seine Ansprüche in Bezug auf Strafen aus der Sorgfaltspflicht für Sicherheiten befriedigen kann Vertragserfüllung zu gewährleisten.